Satzung Stand 2023
des Fördervereins Behrend-Haus Neuheikendorf e. V. vom 07.11.2022, eingetragen Amtsgericht Kiel VR 7464 – Nummer 1, geändert durch die Mitgliederversammlung vom 07.08.2023
Vorbemerkung
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Diese Bezeichnungen stehen rechtlich und in uneingeschränkter Gleichwertigkeit und Berechtigung für die weibliche, männliche und diverse Form.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Behrend-Haus Neuheikendorf e.V.“ und wird in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eigetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heikendorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist politisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit der Geschlechter.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verpflichtet sich, den Erhalt des ehemaligen Wohn- und Atelierhauses des Malers Rudolf Behrend (1895 – 1979) – die letzte Strohdach Kate in Neuheikendorf – zu fördern, um es als eine Heimstatt für soziokulturelle Aktivitäten anbieten zu können.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Sammlung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge sowie Geld- und Sachspenden, die dem Erhalt des „Behrend-Hauses“ dienen.
2. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über das Wirken des Vereins.
3. Herstellung und Förderung von Kontakten, zu den Medien und des Austausches mit Personen und Organisationen des öffentlichen Lebens.
Der Verein arbeitet eng und vertrauensvoll mit anderen gemeinnützigen Vereinen und ideell oder materiell wirkenden Gruppen zusammen, die dem Allgemeinwohl dienen und ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§3 Elektronische Form und Textform
Soweit in der Satzung die Schriftform vorgeschrieben ist, ist eine elektronische Übermittlung per E-Mail der Schriftform gleichwertig.
§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
(2) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (oberstes Organ)
Der Vorstand
Die Kassenprüfer
§6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen sowie beitrittsfähige Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, sofern der Vorstand den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich und mit Begründung ablehnt.
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages, bzw. mit dem Datum der positiven Entscheidung über einen Einspruch.
§7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden schwerwiegend verstößt.
b) mit der Zahlung von Gebühren, Beiträgen oder Umlagen auch nach der 2. Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zur Sache zu erklären.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und dem Hinweis bekannt zu geben, dass über einen Einspruch die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. Näheres kann eine Vereinsordnung regeln.
(2) Die Mitglieder haben unter Beachtung der Satzung den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern, Beiträge fristgerecht zu entrichten sowie Ordnungen und eventuelle Maßnahmen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zu beachten.
§9 Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags- und Gebührenordnung erlassen.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann zu weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen laden.
(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuladen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
(4) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift des Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.
(6) Jedes Mitglied kann vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Zwischen dem Tag des Eingangs des Antrags und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Kalendertage liegen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand um die entsprechenden Anträge zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.
(8) Für die Dauer des Tagesordnungspunkts „Neuwahl des Vorstands“ wird die Versammlungsleitung einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen.
(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Beschluss des Haushaltsplanes
d) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g) Beitritt zu Verbänden und Organisationen
h) Einschränkung oder Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Vorstands
i) Erlass von Ordnungen
(10) Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer, den die Mitgliederversammlung wählt, ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung (durch Handzeichen) mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Beschlüsse werden wie folgt gefasst:
a) Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b) Zur Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
c) Zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wahlen werden, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird, in offener Abstimmung (durch Handzeichen) mit Stimmenmehrheit gefasst, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Stimmenthaltungen bei Beschlüssen und Wahlen bleiben außer Betracht.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu vier Beisitzern, wobei einer der Beisitzer ein Vertreter oder Bevollmächtigter der
Rudolf Behrend Erben sein sollte.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister als geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertreten.
(4) Alle drei Personen sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 EUR netto wird der Verein von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben nach Vorlage der Belege Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
(6) Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen oder Hilfskräfte gegen Vergütung anstellen.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung ausschließlich anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
(8) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen:
a) Die Einberufung kann ohne Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, per Mail oder mündlich erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
b) Beschlüsse werden in offener Abstimmung (durch Handzeichen) mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Der Schriftführer oder ein vom Sitzungsleiter bestimmtes Vorstandsmitglied führt ein Sitzungsprotokoll.
(9) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei redaktionellen Anforderungen durch das zuständige Amtsgericht zu ändern. In diesen Fällen bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zu einer Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§13 Amtsdauer und Wahl des Vorstands
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Abweichend von der in Satz 1 genannten regulären Amtszeit beträgt die Amtszeit für den Vorsitzenden und den Schatzmeister in der 1. Wahlperiode dieser Satzung 3 Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die folgende ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin bleibt der Vorstand unbeschadet des Ausscheidenden weiter beschlussfähig
(3) Mit Beendigung seiner Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§14 Rechnungslegung und Kassenprüfung
(1) Die Rechnungslegung, bestehend aus Kassenführung. Jahresabschluss und Steuererklärungen, erfolgt nach steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereins- oder handelsrechtliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
(2) Der Jahresabschluss mit Erläuterungen kann in Form einer Einnahmen-/Überschussrechnung erstellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese wird ergänzt um eine Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis).
(3) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Abweichend von der in Satz 1 genannten regulären Amtszeit beträgt die Amtszeit für einen der Kassenprüfer in der 1. Wahlperiode dieser Satzung 3 Jahre.
(4) Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie die Jahresabschlüsse für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Vereinsmitglieder verarbeitet.
(2) Die gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz und vor allem die grundsätzlichen Prinzipien des Datenschutzes nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“, „Zweckbindung“, „Datenminimierung“, „Richtigkeit“, „Speicherbegrenzung“ sowie die Wahrung von „Integrität und Vertraulichkeit“ sind einzuhalten.
(3) den Organen des Vereins und allen Mitgliedern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein hinaus.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, für die Förderung kultureller Zwecke oder für den Schutz der Natur innerhalb der Gemeinde Heikendorf.
(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. (s. auch §11 Abs. 3c)
§17 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kiel.
§18 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§19 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Heikendorf, den 09. August 2023
gez. gez.
Brigitte Kemlein Joachim Wiedemann
(1. Vorsitzende) (Schatzmeister)